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Gemeinde Schönbrunn
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Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie – Neue Corona-VO tritt zum 02.11.2020 in Kraft
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die Landesregierung Baden-Württembergs hat die Sechste Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung am Sonntag, 01.11.2020 notverkündet. Gemäß Art. 2 der Änderungsverordnung tritt diese am Montag 02.11.2020 in Kraft.
Mit der Änderungsverordnung werden nunmehr die Beschlüsse der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 28.10.2020 umgesetzt. Hierfür wird in der bereits geltenden CoronaVO ein neuer § 1a eingefügt, dessen Geltung bis zum 30.11.2020 befristet ist.
Die wichtigsten Regelungen des § 1a CoronaVO in der ab 02.11.2020 geltenden Fassung:
- Ansammlungen sind nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, einschließlich Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie mit insgesamt maximal 10 Personen (§ 1a Abs. 2 Satz 1 CoronaVO).
- Veranstaltungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 („sonstige Veranstaltungen“), die der Unterhaltung dienen, sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt; Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen ohne Zuschauer stattfinden (§ 1a Abs. 3 Satz 1, 2 CoronaVO.
- Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden; dies gilt nicht für Übernachtungsangebote, die vor dem 02.11.2020 angetreten worden sind (§ 1a Abs. 5 Satz 1, 2 CoronaVO.
- Der Betrieb bestimmter Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt: u. a. Clubs und Diskotheken, Prostitutionsstätten, Vergnügungsstätten, Kunst- und Kultureinrichtungen, Messen und Ausstellungen, Freizeitsparks, öffentliche und private Sportanlagen (Ausnahme: Nutzung für Freizeit-/Amateursport allein, zu zweit oder Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, für Schulsport, Studienbetrieb oder Spitzen- und Profisport), Hallen- und Schwimmbäder, Saunen, Gastgewerbe (Ausnahme: Einrichtungen und Leistungen nach § 25 GastG, Außer-Haus-Verkauf und Abhol- und Lieferdienst), Mensen und Cafeterien an Hochschulen, Kosmetik-, Nagel-, Massagestudios (Ausnahme: medizinisch notwendige Behandlungen) (§ 1a Abs. 6 CoronaVO).
- Beschränkung von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsbetrieben auf höchstens eine Kundin/einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche (§ 1a Abs. 7 CoronaVO).
- Aussetzung des Präsenz-Studienbetriebs an Hochschulen und Akademien (§ 1a Abs. 8 CoronaVO).
- Weitere Owi-Tatbestände in Ergänzung zu § 19 CoronaVO ergeben sich aus § 1a Abs. 9 CoronaVO.
Unter dem folgenden Link sind auf den Seiten des Landes auch die FAQs zur geltenden CoronaVO zu finden: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
Aktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Schönbrunn www.gemeinde-schoenbrunn.de (neue Corona-VO, aktuelle Fallzahlen in der Gemeinde usw.).
Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund.
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