Information zur Grundsteuerreform - Übermittlung muss digital erfolgen
Information zur Grundsteuerreform - Übermittlung muss digital erfolgen
Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt (für Schönbrunn das Finanzamt Mosbach) zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ bereitgestellt. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder einen Internetzugang - oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 1. Juli beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln.
Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen.
Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind:
• das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,
• die Grundstücksfläche,
• der Bodenrichtwert und
• ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken.
Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr. Das macht die Erklärung deutlich einfacher.
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